DRK OV Hüttersdorf e.V.

Deutsches Rotes Kreuz

 1. Abschnitt:  Selbstbestimmung

  § 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

1.   Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Saarlouis, den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Hüttersdorf e. V.“. Er hat seinen Sitz in Schmelz-Hüttersdorf.

2.   Die Eintragung in das Vereinsregister ist mit Zustimmung des Kreisverbandes am 10.01.75 beim AG Lebach unter Nr. VR 3138 erfolgt.

3.   Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

4.   Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Gemeindebezirks Hüttersdorf.

5.   Die Satzung des DRK, des DRK-Landesverbandes Saarland und des DRK-Kreisverbandes Saarlouis sowie die Schiedsordnung des DRK sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen der übergeordneten Verbände denen des Nachgeordneten Verbandes vor.

 § 2 Grundsätze

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit,

Einheit und Universalität.

§ 3 Aufgaben

1.   Der Ortsverein nimmt als Mitglied des DRK die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben.

2.   Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

3.   Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Er führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.

4.   Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom DRK-Landesverband Saarland angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des DRK-Kreisvorstandes.

5.   Weitere Aufgaben können dem Ortsverein durch den DRK-Kreisvorstand übertragen werden.

 § 4 Beziehungen zum DRK-Kreisverband

1.   Soweit die Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland und diejenige des DRK-Kreisverbandes Saarlouis Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthalten, sind sie Bestandteil dieser Satzung. Der Kreisverband ist, soweit er kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für den Ortsverein unmittelbar verbindlich sind.

2.   Der Ortsverein verwirklicht Regelungen, die nach § 24, Abs. 3 der DRK-Satzung sowie nach § 16, Abs. 1 Nr. 1 und § 20, Abs. 6 der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland ergehen (Texte s. Anlage).

3.   Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem DRK-Kreisverband werden im Haushaltsplan des DRK-Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung sowie die Führung der Bücher und Kassen des Ortsvereins werden vom DRK-Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlichen Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.

4.   Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so gilt § 9 der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland entsprechend (Texte s. Anlage).

 2. Abschnitt: Mitgliedschaft

 § 5 Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im DRK ist freiwillig. Mitglieder des DRK können alle über 6 Jahre alten, unbescholtenen Personen, ohne Unterschied des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des DRK zu stellen. Stimmrecht – ausgenommen im Jugendrotkreuz – besteht jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

2.   Die Mitglieder werden entsprechend den Regelungen des DRK-Landesverbandes Saarland beim Ortsverein geführt. Sie gehören mittelbar über den DRK-Kreisverband Saarlouis und den DRK-Landesverband Saarland dem DRK an.

3.   Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Ortsvereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und wie viele Stimmen dem korporativen Mitglied zugeteilt werden. Das korporative Mitglied ist Einzelmitglied im Sinne dieser Satzung.

4.   Aktive Mitglieder sind:

– freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einer DRK-Bereitschaft,

– freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einem DRK-Arbeitskreis,

– ehrenamtliche Mitglieder in den DRK-Vorständen,

– die Mitglieder des Jugendrotkreuzes.

5.  Fördernde Einzelmitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben des DRK ideell und finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen.

2.   In der Erklärung soll eine etwaige frühere Zugehörigkeit zum Roten Kreuz angegeben werden.

 § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Jedes Amt im Ortsverein steht Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Sie sollen in der Leitung in gleicher Zahl vertreten sein.

2.   Jedes Mitglied hat einen vom Ortsverein gemäß den Richtlinien des DRK-Landesausschusses festzusetzenden Mindestjahresbeitrag zu zahlen.

 § 9 Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Personen, Auflösung des korporativen Mitgliedes, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2.   Mitglieder können, soweit es sich nicht um Einzelpersonen handelt, nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten austreten. Der Austritt einer Einzelperson erfolgt durch schriftliche Erklärung.

3.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder seinen guten Ruf gefährdet, oder wenn es trotz Mahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der DRK-Kreisvorstand nach Anhörung der Beteiligten durch begründeten Beschluss.

4.   Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Entscheidung des DRK-Landesausschusses nachgesucht werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Eine Rechtsstreitigkeit über den Ausschluss ist ein Streit im Sinne des § 24 der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland (Text s. Anlage).

5.   Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.

 § 10 Rotkreuz-Gemeinschaften

1.   Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet werden. Sie werden in Form von Bereitschaften, Arbeitskreisen und des Jugendrotkreuzes gebildet.

2.   Die näheren Einzelheiten sind in der Satzung des DRK-Kreisverbandes Saarlouis geregelt.

 3. Abschnitt:  Organisation

 § 11 Organe des Ortsvereins

1.   Organe des Ortsvereins sind die MITGLIEDERVERSAMMLUNG und der ORTSVORSTAND.

2.   Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 § 12 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Ortsvereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand soweit die Vorstandsmitglieder ihm nicht kraft Amtes angehören. Des Weiteren werden zwei Kassenprüfer und die Delegierten zur Kreisversammlung sowie deren Stellvertreter gewählt.

2.   Die Mitgliederversammlung

a) nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstandes;

b) beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Ortsvorsitzenden gestellt worden sind;

c) fasst Beschlüsse über Verfügungen bezüglich Grundstücken und über Aufnahme von Darlehen;

d) beschließt über Annahme und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Ortsvereins.

3.   Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

4.   Die Wahl des Ortsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den DRK-Kreisvorstand. Die Bestätigung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Versagung kann das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Saarland innerhalb eines Monats nach Zugang des Versagungsbescheides angerufen werden.

5.   Beschlüsse zu Abs. 2 Buchst. c) und d) bedürfen der Genehmigung durch den DRK-Kreisvorstand.

 § 14 Durchführung der Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsvorstand beantragt wird.

2.   Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvorsitzenden einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher im Nachrichtenblatt der Gemeinde Schmelz unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

3.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

4.  Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 § 15 Der Ortsvorstand

1.   Der Ortsvorstand besteht aus:

– dem/der Ortsvorsitzenden,
– dem/der stellvertretenden Ortsvorsitzenden,
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in,
– dem/der Rotkreuz-Arzt/Ärztin,
– dem/der Schriftführer/in,
– dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,
– dem ranghöchsten Führer des Ortsvereins (kraft Amtes),
– der ranghöchsten Führerin des Ortsvereins (kraft Amtes),
– den Leiter/Leiterinnen der Arbeitskreise, z. B. Ak Sozialarbeit, Behinderte,
Krankentransporte (kraft Amtes),
– dem/der Leiter/in des Jugendrotkreuzes auf Ortsebene (kraft Amtes),
– dem/der Materialwart/in,
– bis zu 3 weiteren Personen bei Bedarf.

2.   Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3.   Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Ortsvorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.

4.   Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Ortsvorstandes werden nach Bedarf – mindestens einmal im Vierteljahr – von dem Ortsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.

5.   Die Haftung der Mitglieder des Ortsvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 § 16 Aufgaben des Ortsvorstandes

Der Ortsvorstand ist für die Führung der Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Ortsvorsitzenden übertragen.

Der Ortsvorstand hat insbesondere

a) über Vorlagen an die Mitgliederversammlung zu beschließen;

b) der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung einschließlich der Bilanz vorzulegen sowie den Tätigkeitsbericht zu erstatten;

c) über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und erforderlichenfalls beim DRK-Kreisvorstand den Ausschluss von Mitgliedern zu beantragen.

Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderweitig zugewiesen sind.

Die Tätigkeit des Ortsvorstandes unterliegt im Übrigen der in der Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland und des DRK-Kreisverbandes Saarlouis vorgesehenen Überwachungsbefugnis durch diese Verbände.

 § 17 Der Ortsvorsitzende

1.   Der Ortsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand. Er vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind ferner der Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinschaftlich.

 

2.   Der Ortsvorsitzende oder sein Stellvertreter sorgt für die Durchführung der vom Präsidenten des DRK-Landesverbandes Saarland oder dem Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes Saarlouis in Eilfällen (Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist) erteilten Weisungen.

3.   In Eilfällen kann der Ortsvorsitzende unmittelbare Weisungen erteilen und Entscheidungen anstelle des Ortsvorstandes treffen. Der Ortsvorsitzende hat unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

 § 18 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

1.   Vorstandsmitglieder können bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen durch Beschluss des DRK-Landesvorstandes oder des DRK-Kreisvorstandes auf die Dauer von 6 Monaten beurlaubt werden. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied steht das Recht zu, das beim DRK-Landesverband Saarland gebildete Schiedsgericht anzurufen. Die Beurlaubung wird dadurch nicht gehemmt.

2.   In dringenden Fällen kann der Präsident des DRK-Landesverbandes Saarland oder der Vorsitzende des DRK-Kreisverbandes Saarlouis einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen.

§ 19 Verfahren bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einem Mitglied oder zwischen Einzelmitgliedern untereinander, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DRK ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Es entscheidet das in § 18, Abs. 1 erwähnte Schiedsgericht.

Die Einzelheiten regelt die Schiedsordnung des DRK vom 03.11.89. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr beigefügt.

4. Abschnitt: Mittelverwendung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit, Vermögensanfall, Inkrafttreten

 § 20 Mittelverwendung und Geschäftsjahr

1.   Die Mittel des Ortsvereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

2.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 21 Gemeinnützigkeit und Vermögensanfall

1.   Der Ortsverein verfolgt mit seinen Einrichtungen und Gliederungen ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.   Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Roten Kreuzes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Im Falle der Auflösung des Ortsvereins fällt sein Vermögen an den DRK-Kreisverband Saarlouis. Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwenden. Falls anstelle des aufgelösten Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des aufgelösten Vereins ihm zugewendet werden.

 § 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den DRK-Kreisvorstand in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die seitherige Satzung des Ortsvereins.